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Zahlt die Krankenkasse einen Sessel mit Aufstehhilfe? Was § 33 SGB V sagt – und was nicht
Grundsätzlich nein. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nach § 33 SGB V keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, und das Hilfsmittelverzeichnis der Kassen zählt Aufrichtsessel ausdrücklich dazu. Die Kasse entscheidet nur im Einzelfall auf Antrag. Hier liest du, was trotzdem geht und wie ein Antrag abläuft.
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Die kurze Antwort
Ein Sessel mit Aufstehhilfe aus dem Handel ist laut Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich keine Kassenleistung: Aufrichtsessel gelten dort als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, und dafür zahlt die Krankenkasse nach § 33 SGB V nicht. Die Kasse entscheidet nur im Einzelfall auf Antrag. Wer es versuchen will, holt eine ärztliche Verordnung und stellt den Antrag vor dem Kauf. Möglich ist eher eine Aufstehhilfe zum Nachrüsten.

Die kurze Antwort
Ein Sessel mit Aufstehhilfe aus dem Möbelhaus oder von Amazon wird von der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich nicht bezahlt. Das liegt nicht an der einzelnen Kasse, sondern am Gesetz.
Viele Seiten im Netz klingen optimistischer. Sie vermischen oft die Krankenkasse mit der Pflegekasse oder einen kompletten Sessel mit einer Aufstehhilfe zum Nachrüsten. Wir trennen das hier sauber.
Auch der Hersteller ordnet ihn so ein. Die MCombo-Anleitung 6160-7286 sagt, das Produkt sei „nicht für die Verwendung als medizinisches Hilfsmittel vorgesehen“.
Was § 33 SGB V sagt
§ 33 Abs. 1 SGB V regelt, welche Hilfsmittel die Krankenkasse bezahlt. Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall nötig sind, um
- den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen.
Der entscheidende Halbsatz folgt direkt danach: Der Anspruch gilt nur, soweit die Hilfsmittel nicht als „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ anzusehen sind.
Ein Sessel ist zuerst ein Möbelstück. Viele Menschen kaufen ihn als Fernseh- oder Relaxsessel, ganz ohne Krankheit. Deshalb gilt ein serienmäßiger Aufstehsessel als Gebrauchsgegenstand. Die Kasse entscheidet trotzdem im Einzelfall auf Antrag.
Was das Hilfsmittelverzeichnis sagt
Der GKV-Spitzenverband führt das Hilfsmittelverzeichnis aller gesetzlichen Kassen. Für Hilfen beim Aufstehen ist die Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“ zuständig. In der Fortschreibung vom 16.08.2022 steht dazu wörtlich: „Aufrichtsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.“
Dieselbe Produktgruppe kennt aber eine andere Lösung: elektrische Aufstehhilfen zum Nachrüsten (Produktart 22.29.02.2 „Aufstehhilfen“). Das sind Stahlrahmen mit Motor, die unter einen vorhandenen Sessel oder Stuhl montiert werden. Sie heben die Sitzfläche an und neigen sie nach vorn – ähnlich wie ein Aufstehsessel.
Das Verzeichnis nennt dafür unter anderem diese Fälle:
- Hinsetzen und Aufstehen sind erheblich oder vollständig beeinträchtigt, die Person kann aber noch stehen und sich mit den Armen abstützen.
- Das Sitzmöbel ist die einzige nutzbare Sitzgelegenheit in der Wohnung.
- Ein handelsüblicher elektrisch verstellbarer Sessel kann nicht genutzt werden.
So stellst du einen Antrag
Ein Versuch kann sich lohnen, wenn ärztlich klar ist, dass Aufstehen ohne Hilfe kaum noch geht. Gehe dann in dieser Reihenfolge vor:
Mit der Arztpraxis sprechen
Schildere konkret, wo es hakt: Hinsetzen, Aufstehen, Stürze. Bitte um eine ärztliche Verordnung für eine Aufstehhilfe mit Begründung.Kasse und Sanitätshaus fragen
Frag deine Kasse, wie sie den Antrag haben möchte und welche Sanitätshäuser ihre Vertragspartner sind. Bewilligt die Kasse, beauftragt sie laut Verbraucherzentrale einen solchen Leistungserbringer mit der Versorgung.Antrag vor dem Kauf stellen
Kaufe nichts, bevor die Kasse entschieden hat. Laut Verbraucherzentrale ist eine Erstattung im Nachhinein nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.Bescheid abwarten
Die Kasse entscheidet laut Verbraucherzentrale in der Regel innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Bei Hilfsmitteln wegen einer Behinderung können längere Fristen gelten.Bei Ablehnung Widerspruch prüfen
Gegen einen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Eine kurze Begründung der Arztpraxis hilft.
Bewilligt die Kasse ein Hilfsmittel, beträgt die Zuzahlung nach § 61 SGB V 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Eine angebliche Erhöhung ab 2027, die in manchen KI-Antworten auftaucht, steht nicht im geltenden Gesetz (Stand 26.10.2026).
AOK, Barmer, TK, DAK: gilt das für jede Kasse?
Ja. § 33 SGB V ist Bundesrecht, und das Hilfsmittelverzeichnis gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen. Die Regel ist bei AOK, Barmer, TK, DAK und allen anderen gleich. Unterschiede gibt es höchstens in der Bearbeitung und bei den Vertragspartnern, also den Sanitätshäusern, mit denen deine Kasse zusammenarbeitet.
Wenn dir jemand verspricht, „deine Kasse übernimmt das“, frag nach dem Bescheid. Eine Zusage gibt es nur schriftlich von der Kasse selbst.
Pflegesessel, Aufstehsessel, Aufstehhilfe: drei verschiedene Dinge
| Was | Was es ist | Krankenkasse |
|---|---|---|
| Aufstehsessel (Fernsehsessel mit Aufstehhilfe) | Polstersessel mit Motor, steht im Wohnzimmer | laut Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich nicht leistungspflichtig (Gebrauchsgegenstand); Einzelfall auf Antrag |
| Aufstehhilfe zum Nachrüsten | Motor-Rahmen unter einem vorhandenen Sessel oder Stuhl | im Hilfsmittelverzeichnis als Produktart 22.29.02.2 gelistet, nur mit Verordnung und Bewilligung |
| Pflegesessel | Sitz für die Pflege, oft mit Rollen und Bremsen | andere Produktart; Entscheidung im Einzelfall |
Und die Pflegekasse?
Als Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse einen Aufstehsessel nicht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 50) sagt: „Sogenannte Fernsehsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung.“
Wer einen Pflegegrad hat, hört außerdem oft vom Wohnumfeld-Zuschuss der Pflegekasse. Er ist für Umbauten und für individuell hergestellte oder umgebaute Möbel gedacht.
Ein Serien-Sessel aus dem Handel fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Auch der Entlastungsbetrag ist nicht für Möbel bestimmt. Alle Einzelheiten stehen unter Pflegekasse und Zuschuss.
Wenn die Kasse nicht zahlt: gut selbst kaufen
Die meisten Familien kaufen den Sessel am Ende selbst. Dann zählt, dass er passt – zum Körper und zur Wohnung.
- Erst messen: Kniekehlenhöhe, Sitztiefe und Hüftbreite entscheiden über den Sitz. Die Anleitung steht unter Sitzhöhe und Sitztiefe richtig messen.
- Kaufweg wählen: Probesitzen im Fachhandel oder Bestellen im Online-Handel – beides hat Vor- und Nachteile. Den ehrlichen Vergleich findest du unter Amazon oder Sanitätshaus.
- Modell aussuchen: Unsere Empfehlungen nach Körpermaß, Motorzahl und Platz stehen im Vergleich der Fernsehsessel mit Aufstehhilfe.
Für die meisten reicht ein Sessel mit einem Motor. Unsere Empfehlung ist der MCombo 7286*: laut Hersteller 46 cm Sitzhöhe, belastbar bis 120 kg und nur 40 cm Mindestabstand zur Wand.
Mehr zu Kaufweg, Lieferung und Stromausfall findest du auf der Startseite.
Fragen, die oft gestellt werden
Zahlt die Krankenkasse einen elektrischen Sessel mit Aufstehhilfe?
Grundsätzlich nicht. Nach § 33 Abs. 1 SGB V gibt es keinen Anspruch auf allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands ordnet Aufrichtsessel genau so ein. Die Kasse entscheidet trotzdem im Einzelfall auf Antrag. Wer es versuchen will, braucht eine ärztliche Verordnung und stellt den Antrag vor dem Kauf.
Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse, welche die Pflegekasse?
Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel, die eine Krankenbehandlung sichern, einer Behinderung vorbeugen oder sie ausgleichen (§ 33 SGB V). Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder ein selbständigeres Leben ermöglichen (§ 40 SGB XI). Sie springt nur ein, wenn nicht schon die Krankenkasse zuständig ist.
Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Hilfsmittel?
Bewilligt die Kasse ein Hilfsmittel, zahlst du nach § 61 SGB V 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Andere Beträge, etwa eine angebliche Erhöhung ab 2027, stehen nicht im Gesetz (Stand 26.10.2026).
Gibt es eine Hilfsmittelnummer für einen Sessel mit Aufstehhilfe?
Für den Sessel selbst nicht: Das Hilfsmittelverzeichnis zählt Aufrichtsessel ausdrücklich nicht zur Leistungspflicht der Krankenkassen. In der Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“ gibt es aber die Produktart 22.29.02.2 „Aufstehhilfen“: elektrische Hubrahmen, die unter einen vorhandenen Sessel oder Stuhl montiert werden. Ob du sie brauchst, klären Arztpraxis und Kasse.
Kann ich den Sessel selbst kaufen und die Rechnung später einreichen?
Davon rät die Verbraucherzentrale ausdrücklich ab. Eine Erstattung im Nachhinein ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Wer zuerst kauft, trägt das Kostenrisiko. Stell den Antrag also immer vor dem Kauf.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 50, Fortschreibung vom 03.12.2024 (PDF)
- § 33 SGB V – Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de)
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (gesetze-im-internet.de)
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“, Fortschreibung vom 16.08.2022 (PDF)
- Verbraucherzentrale: Hilfsmittel – Was tun bei Ablehnung der Krankenkasse? (Stand 16.06.2025)
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de)
- M MCombo: Bedienungsanleitung 6160-7286, Sicherheitshinweise (PDF)
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Wer hier schreibt
Redaktion sessel-mit-aufstehhilfe.de
Kaufberatung für Sessel mit Aufstehhilfe
Wir sind die Redaktion von sessel-mit-aufstehhilfe.de. Wir werten Herstellerangaben, Anleitungen, Gesetzestexte und Behördenquellen aus und erklären ruhig, welcher Sessel zu Körper, Wohnung und Kasse passt – für Senioren und für ihre Kinder, die mit aussuchen. Eigene Tests machen wir nicht, und das sagen wir offen.
- Herstellerdaten & Gesetzestexte ausgewertet
- Quellen auf jeder Seite
- Keine eigenen Tests – offen gesagt
- Anbieterangaben im Impressum